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Das Amtsgericht hat sein Ermessen gemäß § 287 ZPO fehlerhaft ausgeübt, indem es zur Bestimmung der Mietwagenkosten ein arithmetisches Mittel zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem „Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts gebildet hat, da dies keinen methodisch ermittelten Schaden abbildet. Als sachgerechte Schätzungsgrundlage für die Mietwagenkosten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel heranzuziehen, da dieser keinen durchgreifenden Vorbehalten begegnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |