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Bei der Abwägung der Verursachungsanteile eines Verkehrsunfalls können nur unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden. Ein Verkehrsunfall wird ganz überwiegend durch den zu schnell fahrenden Auffahrenden verursacht, wenn das Unfallereignis für diesen bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre und Verursachungsbeiträge des Vorausfahrenden nicht bewiesen werden konnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |