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§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG und § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ordnen eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde und der Verwaltungsgerichte an die rechtskräftige Ahndung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr an, ohne insoweit Ausnahmen zuzulassen. Eine evidente Unrichtigkeit der im Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidung, die fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig machen könnte, war vorliegend nicht festzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |