Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht NRW v. 28.08.2013: Bindungswirkung rechtskräftiger Bußgeldbescheide im Fahrerlaubnisrecht; keine Ausnahme bei bestrittenem Verkehrsverstoß ohne evidente Unrichtigkeit




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 28.08.2013 - 16 B 904/13) hat entschieden:

   § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG und § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ordnen eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde und der Verwaltungsgerichte an die rechtskräftige Ahndung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr an, ohne insoweit Ausnahmen zuzulassen. Eine evidente Unrichtigkeit der im Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidung, die fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig machen könnte, war vorliegend nicht festzustellen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbe
und
Bestimmt sich das Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem nach dem Tattags- oder dem Rechtskraftprinzip?


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller macht gegenüber der erstinstanzliche Entscheidung geltend, das Verwaltungsgericht habe seinem Einwand, den durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 19. Dezember 2012 geahndeten Verkehrsverstoß nicht begangen zu haben, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Dem ist nicht zu folgen.

§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ordnet ebenso wie die inhaltsgleiche Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde ‑ und auch der die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde überprüfenden Verwaltungsgerichte ‑ an die rechtskräftige Ahndung der zu den jeweiligen Punktewerten führenden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr an, ohne insoweit Ausnahmen zuzulassen.

Diese Bindungswirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

Ob die genannten Vorschriften wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist,

bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine solche Evidenz ergibt sich hier nicht. Der Antragsteller trägt vor, das fragliche Kraftfahrzeug sei ‑ anders als im Bußgeldbescheid zugrunde gelegt ‑ von Herrn L. geführt worden, während er lediglich Beifahrer gewesen sei. Zur Bestätigung dieser Darstellung hat er zwischenzeitlich eine schriftliche Erklärung (Kopie) des von der Polizei nicht vernommenen Unfallzeugen M. vorgelegt. Danach hat der Zeuge M. einen Fahrerwechsel, von dem er meint, dass er ihm hätte auffallen müssen, nicht beobachtet. Dem steht aber nach wie vor die polizeiliche Aussage des Zeugen Q. gegenüber, der angegeben hat, der Antragsteller und Herr L. hätten unmittelbar nach dem Unfall und noch vor Eintreffen der Polizei ihre Plätze getauscht. Dass diese Angabe offenkundig falsch ist, ist allein auf der Grundlage der Erklärung des Zeugen M. nicht zu erkennen, sodass auch eine evidente Unrichtigkeit des sich hierauf gründenden Bußgeldbescheids nicht festgestellt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2013/16_B_904_13_Beschluss_20130828.html - DE:OVGNRW:2013:0828.16B904.13.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum