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Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Eine Unzumutbarkeit für den Geschädigten liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre war und keine besonderen Umstände vorliegen. Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht zu erstatten, wenn diese in dem Referenzbetrieb nicht angefallen wären. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |