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Die internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen den Schädiger kann nicht aus Art. 11 EuGVVO hergeleitet werden, der es dem Geschädigten nur ermöglicht, das ausländische Versicherungsunternehmen im Wege des Direktanspruchs am Wohnsitz des Geschädigten zu verklagen. Der Fahrer kann an diesem Gericht auch nicht im Wege der Annexzuständigkeit gemäß Art. 6 Nr. 1 EuGVVO mitverklagt werden, da diese ausschließlich an den allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten anknüpft und der Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten ein besonderer Gerichtsstand ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |