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Ein gegenüber der Verwaltungsbehörde erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG gilt mit Eingang der Akten beim Amtsgericht als gegenüber dem Gericht abgegeben und versperrt den Weg in das schriftliche Verfahren. Ein wirksam erklärter Widerspruch verliert seine Bedeutung nicht durch bloßes Schweigen des Betroffenen auf einen späteren Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |