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Setzt der Vorfahrtberechtigte kurz vor einer Einmündung den rechten Fahrtrichtungsanzeiger, ohne tatsächlich abbiegen zu wollen, und kommt es daraufhin zu einem Verkehrsunfall mit einem Wartepflichtigen, so kann dem Vorfahrtberechtigten eine Mithaftung von 25 % anzulasten sein, da das irreführende Setzen des Blinkers eine Mitursache für den Unfall begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |