|
Ein Betroffener, der kein gewohnheitsmäßiger Konsument ist, muss nach Ablauf von drei Tagen nach der von ihm eingeräumten Drogeneinnahme in der Regel nicht mehr damit rechnen, dass sein Drogenkonsum seine Fahrsicherheit noch beeinträchtigen könnte, so dass es an einem fahrlässigen Handeln des Betroffenen fehlt. Dies gilt auch, wenn ein THC-Wert von 1,7 ng/ml festgestellt wird und ein Sachverständiger einen bis zu drei Tage zurückliegenden Konsum nicht ausschließen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |