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Ein heckseitiger Aufprall auf ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug führt zur Haftung des Auffahrenden auf vollen Schadenersatz. Die Überzeugung des Gerichts kann durch überzeugende Zeugenaussagen gestützt werden, wobei die bloße Bewertung eines Zeugen oder die nicht völlig abgedeckte Palette möglicher Beweggründe des Unfallverursachers, nicht als solcher in Erscheinung zu treten, unbeachtlich bleiben können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |