Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Wuppertal v. 08.08.2013: Zum Schadenersatz nach Auffahrunfall auf verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug




Das Amtsgericht Wuppertal (Urteil vom 08.08.2013 - 33 C 445/12) hat entschieden:

   Ein heckseitiger Aufprall auf ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug führt zur Haftung des Auffahrenden auf vollen Schadenersatz. Die Überzeugung des Gerichts kann durch überzeugende Zeugenaussagen gestützt werden, wobei die bloße Bewertung eines Zeugen oder die nicht völlig abgedeckte Palette möglicher Beweggründe des Unfallverursachers, nicht als solcher in Erscheinung zu treten, unbeachtlich bleiben können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Auffahrunfälle allgemein
und
Auffahrunfall - Grundsätze und Anscheinsbeweis


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.083,12 € (i. W.: zweitausenddreiundachtzig 12/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.09.2012 und 272,87 € nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 20.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Zur Überzeugung des amtierenden Richters ist erwiesen, dass der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) Kfz-haftpflichtversicherten Pkw auf den verkehrsbedingt haltenden klägerischen Pkw aufrollte und dabei der geltend gemachte Schaden entstand.

Zum heckseitigen Aufprall haben sich überzeugend die Zeugen I, B und K geäußert. Die Folgerung des Zeugen N, schlafenderweise habe er einen Aufprall nicht miterlebt, er wäre sonst wohl aufgewacht, bleibt bloße Bewertung.

Die Äußerung des informatorisch angehörten Beklagten zu 1), wenn er aufgerollt gewesen wäre, hätte er sich der Situation gestellt, das Fahrzeug sei schließlich haftpflichtversichert, deckt die Palette möglicher Beweggründe, nicht als Unfallverursacher erkannt zu werden, nicht völlig ab. So mag z.B. auch ein zu diesem Zeitpunkt alkoholisierter Fahrer seine Gründe haben, nicht als solcher in Erscheinung zu treten.

Der Sachverständige schließlich hat Gründe, die gegen eine Kompatibilität und damit für fehlende Ursächlichkeit der Schäden am klägerischen Fahrzeug sprechen, nicht ausmachen können.

Demnach haften die Beklagten, dem Kläger auf Schadenersatz gemäß den §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG auf vollen Schadenersatz.

Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass fiktive Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.058,12 € anfallen. Außerdem geschätzte Kleinkosten zur Schadensbehebung in Höhe von 25,00 €.

Ersatz außergerichtlicher anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger in der genannten Höhe verlangen (Geschäftswert bis 2.500,00 €, 1,3-fache Gebühr, Ziff. 2300, 7002, 7008 der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG).

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: Bis 2.500,00 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_wuppertal/j2013/33_C_445_12_Urteil_20130808.html - DE:AGW:2013:0808.33C445.12.00

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