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Ein Haftungsausgleich nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG erfordert eine umfassende Abwägung der Verursachungsbeiträge, die durch die Summe der Gefahren gebildet werden, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgegangen sind. Die höhere abstrakte Betriebsgefahr eines Lkw gegenüber einem Pkw ist dabei mit 30 % zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |