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Ein Ernteausfall aufgrund der Wetterlage und eines engen zeitlichen Arbeitsfensters eines Landwirts ist dem beruflichen/wirtschaftlichen Gefahrenkreis des Landwirts zuzurechnen und nicht der Betriebsgefahr eines verkehrsbehindernd geparkten Fahrzeugs. Der Schutzzweck der Gefährdungshaftung nach dem StVG dient nicht der Kompensation eines solchen Schadens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |