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Die Fahrerlaubnisbehörde darf aus der nicht fristgerechten Vorlage eines rechtmäßig angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein solches Gutachten ist beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV). Die Verweigerung der Vorlage und die nicht fristgerechte Vorlage lassen gleichermaßen auf die Nichteignung schließen, da die Vermutung berechtigt ist, der Betroffene wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |