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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Kraftfahreignung ist rechtmäßig, wenn der Betroffene trotz Aufforderung ein Gutachten zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit nicht vorlegt. Die Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens begründet die Annahme der fehlenden Fahreignung nach § 11 Abs. 8 FeV, selbst wenn der Betroffene das Gutachten als fehlerhaft ansieht. In diesem Fall ist das Gutachten fristgerecht vorzulegen und ggf. die Erstellung eines Obergutachtens zu beantragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |