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Eine "Bewertung einer Leistung" im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AG VwGO NRW, die ein Widerspruchsverfahren erforderlich macht, erfolgt nur, wenn die Leistung des Prüflings inhaltlich bewertet wird, nicht aber bei der Annahme eines Täuschungsversuches. Der negative Prüfungsbescheid über eine berufseröffnende Prüfung, insbesondere bei Feststellung einer Täuschungshandlung, begründet ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis auch nach bestandener Wiederholungsprüfung, da der damit verbundene "Makel des Durchgefallenseins" das berufliche Fortkommen ungünstig beeinflussen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |