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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung bei Konsum harter Drogen genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sie sich auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht. Im Regelfall schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Eine fehlende Anhörung rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuerkennung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn der formelle Fehler geheilt werden oder unbeachtlich bleiben wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |