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Die Kontrolle von Bäumen im privaten Bereich kann der Eigentümer selbst durchführen und muss sich hierbei keines Fachmannes bedienen; eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen. Die Übertragung der Kontroll- und Überprüfungspflichten bei der Haltung von Bäumen ist zulässig, bedarf aber einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig gewährleistet. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht; die bloße Stellung als Eigentümer reicht nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |