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Die Anordnung eines Fahrverbots begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den Angeklagten nicht mehr geeignet ist. Ein Fahrverbot kann seine Funktion als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Sind seit der Tat gut zwei Jahre vergangen, kann diese Denkzettelwirkung des Fahrverbots nicht mehr erreicht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |