Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 23.07.2013: Entfallen eines Fahrverbots bei fehlender Denkzettelwirkung durch zu langen Zeitablauf seit der Tat




Das OLG Hamm (Beschluss vom 23.07.2013 - 5 RVs 52/13) hat entschieden:

   Die Anordnung eines Fahrverbots begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den Angeklagten nicht mehr geeignet ist. Ein Fahrverbot kann seine Funktion als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Sind seit der Tat gut zwei Jahre vergangen, kann diese Denkzettelwirkung des Fahrverbots nicht mehr erreicht werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Absehen vom Fahrverbot nach langer Zeit seit der Tat
und
Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Umstände bzw. wegen des Nachtatverhaltens
und
Absehen vom Fahrverbot


Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Anordnung des Fahrverbots von einem Monat entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe:


Die Revision ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg hinsichtlich des angeordneten Fahrverbots.

Bezüglich des Schuldspruchs war die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten liegen nicht vor.

Gleiches gilt hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs für die von der Strafkammer verhängte sehr milde Geldstrafe. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind insoweit nicht zu beanstanden.

Das Urteil ist indes im Rechtsfolgenausspruch auf die allgemein erhobene Sachrüge hin aufzuheben, soweit als Nebenfolge nach § 44 StGB ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet worden ist. Die Anordnung eines Fahrverbots begegnet - wie von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt - durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den Angeklagten nicht mehr geeignet ist.

Ein Fahrverbot kann seine Funktion als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juni 2004 in 2 Ss 112/04, NZV 2004, 598; BGH, Beschluss vom

22. Oktober 2001 in 5 StR 439/01; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 44 Rdnr. 2, 17).

Hier sind seit der vom Angeklagten begangenen Tat nunmehr bereits gut zwei Jahre vergangen, so dass diese Denkzettelwirkung des Fahrverbots vorliegend nicht mehr erreicht werden kann.

Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt. Es ist auszuschließen, dass in einer erneuten Verhandlung weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots getroffen werden könnten. Einer Zurückverweisung der Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung bedarf es daher nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Da das vom Angeklagten unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel nur zu einem sehr geringfügigen Teilerfolg geführt hat, ist es sachgerecht und angemessen, ihm die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2013/5_RVs_52_13_Beschluss_20130723.html - DE:OLGHAM:2013:0723.5RVS52.13.00

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