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Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eines Altfahrzeugs sind tatsächliche Werte, etwa aus Schwackelisten unter Berücksichtigung von Altschäden und fälliger Hauptuntersuchung, maßgeblich, nicht bloße Preisvorstellungen von Verkäufern im Internet. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeugs zu, es sei denn, das vom Geschädigten eingeholte Gutachten weist gravierende, für den Geschädigten erkennbare Mängel auf oder es besteht der Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |