|
Eine höhere Haftungsquote als 50 % für das Beklagtenfahrzeug lässt sich nicht feststellen, wenn die Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge zu einer Haftungsverteilung zulasten des Klägers von mindestens 50 % führt. Eine Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist für keine der unfallbeteiligten Parteien ersichtlich, wenn keine der Parteien den Nachweis der Unabwendbarkeit führen kann und sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat, von dem erwartet wird, stets Ausschau nach sich nähernden Fahrzeugen zu halten, auch wenn er selbst vorfahrtsberechtigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |