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Weigert sich der Betroffene, ein zu Recht gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten fristgerecht beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Die Anordnung eines solchen Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV materiell rechtmäßig, wenn eine erhebliche Straftat vorliegt, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential. Eine gefährliche Körperverletzung kann hinreichende Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bieten und steht im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |