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Gemäß Ziffer A.3.8 AVB werden anfallende Abschleppkosten, Unterstellkosten und Mietwagenkosten nur dann erstattet, wenn sich der Schaden an einem Ort im Ausland ereignet, der mindestens 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, ist als ständiger Wohnsitz der Sitz bzw. die Niederlassung maßgebend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |