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Amtsgericht Düsseldorf v. 15.07.2013: Zur Auslegung des Begriffs 'ständiger Wohnsitz' bei juristischen Personen im Rahmen der 50 km-Luftlinien-Klausel in AVB




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.07.2013 - 20 C 125/13) hat entschieden:

   Gemäß Ziffer A.3.8 AVB werden anfallende Abschleppkosten, Unterstellkosten und Mietwagenkosten nur dann erstattet, wenn sich der Schaden an einem Ort im Ausland ereignet, der mindestens 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, ist als ständiger Wohnsitz der Sitz bzw. die Niederlassung maßgebend.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen
und
Abschlepp- und Bergungskosten in der Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist teilweise unbegründet und teilweise unzulässig.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Abschleppkosten, Unterstellkosten und Mietwagenkosten aus dem Versicherungsvertrag vom 14.02.2012.

Gemäß Ziffer A.3.8 AVB werden anfallende Abschleppkosten, Unterstellkosten und Mietwagenkosten nur dann erstattet, wenn sich der Schaden an einem Ort im Ausland ereignet, der mindestens 50 km Luftlinie von "ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland" entfernt ist. Als ständiger Wohnsitz gilt nach Ziffer A.3.7.4 Satz 2 AVB der Ort in Deutschland, an dem der Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält. Ist der Versicherungsnehmer, wie vorliegend, eine juristische Person, ist der Sitz bzw. die Niederlassung maßgebend (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrversicherung, 3. Auflage, A.3.6., Rn. 37). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Dort wird zur Bezeichnung des maßgebenden Ortes im Inland auf "ihren Wohnsitz" Bezug genommen. Da sich die Versicherungsbedingungen an den Versicherungsnehmer und damit den Vertragspartner richten, kann mit "ihren Wohnsitz" nur der Versicherungsnehmer, also vorliegend die Klägerin gemeint sein. Dies ergibt sich auch aus Ziffer A.3.2 AVB. Dort ist aufgenommen "Versicherungsschutz besteht für sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist". Insoweit differenzieren die allgemeinen Versicherungsbedingungen zwischen den Bezeichnungen "sie" und damit den Versicherungsnehmer als unmittelbaren Ansprechpartner und den berechtigten Fahrer als Mitversicherten. Entsprechend ist ausschließlich auf die Entfernung zwischen dem Inlandsitz der Klägerin und dem Unfallort abzustellen.

Die Entfernung zwischen dem Sitz der Klägerin auf der U-Straße in E und der Abfahrt W auf der A 73 in den Niederlanden beträgt ausweislich des Berechnungsprogamms www.luftlinie.org unter 50 km. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist insoweit entbehrlich, zumal die Klägerin trotz der sie treffenden Beweislast für das Überschreiten der vereinbarten Luftlinien keinen Beweis angetreten hat.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. §§ 280, 286 BGB auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,30 €. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.2012 unter Fristsetzung bis zum 11.07.2012 zur Zahlung des Differenzbetrages in Bezug auf die berechneten Wiederbeschaffungswerte aufgefordert, so dass sich die Beklagte ab dem 12.07.2012 in Verzug befand. Dass die Klägerin nach diesem Zeitpunkt nochmals gegenüber der Beklagten tätig wurde, wurde weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Die Kosten der erst verzugsbegründenden Mahnung sind nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.

III.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Freistellung von Sachverständigenkosten.

Der diesbezügliche Klageantrag ist unzulässig. Der Antrag genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO, weil er keinen konkreten Betrag beziffert. Die Beklagte kann nicht zur Freistellung von einer Zahlungsverbindlichkeit verurteilt werden, deren Kosten nicht beziffert sind. Insoweit ist es durchaus möglich, dass der Sachverständige T eine überhöhte Gebührenrechnung erstellt. Würde der Freistellungsanspruch im beantragten Sinne tenoriert werden, würde die Beklagte auch die nicht angemessenen Kosten erstatten müssen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

V.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 1.816,19 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2013/20_C_125_13_Urteil_20130715.html - DE:AGD:2013:0715.20C125.13.00

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