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Ob das subjektive Unvermögen des Adressaten eines Verwaltungsakts, der dortigen Einzelfallregelung nachzukommen, zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder dazu führt, dass er mit der Folge einer fehlenden Rechtsverletzung nur in Leere geht, hängt von den materiellrechtlichenVoraussetzung u. a. der Ermächtigungsgrundlage ab. (Leitsätze des Gerichts) |