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Bei einem Auffahrunfall ist ein unfallursächliches Verschulden auf beiden Seiten zu berücksichtigen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug ohne zwingenden Grund stark abbremst (§ 4 I 2 StVO) und das nachfolgende Fahrzeug den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhält (§ 4 I 1 StVO) und zudem mit Fernlicht fährt. Der Sorgfaltsverstoß des stark abbremsenden Fahrzeugs wiegt dabei weitaus stärker als die Verkehrswidrigkeit des nachfolgenden Fahrzeugs, insbesondere wenn auf der Autobahn bei Nacht stark bis fast zum Stillstand abgebremst wird. In einem solchen Fall kann eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des nachfolgenden Fahrzeugs gerechtfertigt sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |