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Die Feststellung der Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen wurde (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat erworben wurde, besteht nicht, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in den Aufnahmemitgliedstaat verlegt hat (Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |