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Psychotische Krankheitserscheinungen, die sich in massivem Stalking-Verhalten äu-ßern, können, selbst wenn keine akute schizophrene Psychose nachweisbar ist, die Annahme rechtfertigen, die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahr-zeugen der Gruppen 1 und 2 seien nicht (mehr) gegeben (entgegen OVG NRW, Be-schluss vom 28. Februar 2013 - 16 B 1416/12 - in dem zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes). (Leitsätze des Gerichts) |