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Ist der genaue Unfallhergang nicht feststellbar und kann weder auf Kläger- noch auf Beklagtenseite ein unfallursächliches Verschulden nachgewiesen werden, ist unter Zugrundelegung der von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr von einer Haftungsteilung auszugehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |