|
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan wegen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) setzt voraus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Dies ist der Fall, wenn planbedingte, mehr als geringfügige Erhöhungen des Verkehrs- und Gewerbelärms oder eine erhebliche Verschlechterung der Erschließungssituation die schutzwürdigen Belange eines Anwohners berühren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |