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Von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) kann abgesehen werden, wenn trotz fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung mit hoher Alkoholisierung nicht mehr davon auszugehen ist, dass der Angeklagte ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist, insbesondere wenn eine berufliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis besteht. Stattdessen kann ein Fahrverbot von drei Monaten Dauer angeordnet werden, um das Unrecht der Tat vor Augen zu halten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |