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Dem Versicherungsnehmer obliegt der Beweis des äußeren Bildes einer Entwendung. Die zunächst zu Gunsten eines Versicherungsnehmers streitende Redlichkeitsvermutung ist erschüttert, wenn dieser in erheblichem Umfang Straftaten gegen fremde Vermögensinteressen begangen hat und Vermögensvorteile mittels Täuschung zu erlangen versucht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |