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Die Klägerin hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit i.S.d. § 286 ZPO den Beweis erbringen können, dass der Unfall bei ihr zu einem Primärschaden in Form einer Körper- oder Gesundheitsverletzung geführt hat. Die volle Beweislast für einen derartigen Schaden und dessen Verursachung durch den Unfall trägt die Klägerin. Eine vorprozessuale Zahlung eines Schmerzensgeldes durch den Haftpflichtversicherer stellt bei gebotener Auslegung nach §§ 133, 157 BGB kein Anerkenntnis einer Primärverletzung dar, sondern dient der Vermeidung weiterer kostenintensiver Aufklärung des Schadensfalles. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |