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Ist ein Verkehrsunfallgeschehen nicht mehr aufklärbar, weil die Sachdarstellungen der Beteiligten voneinander abweichen und ein mögliches Verschulden eines Fahrers nicht feststellbar ist, so erfolgt die Haftungsverteilung nach Abwägung der Betriebsgefahren. Bei der Beteiligung eines Pkw und eines Sattelzuges kann eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Pkw-Fahrers gerechtfertigt sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |