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Ein Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist zu versagen, wenn dem Geschädigten ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Nutzung zumutbar war und dieses den spezifischen Gebrauchsvorteil der beschädigten Sache ersetzt. Der Verlust der Nutzung an dem beschädigten Fahrzeug wird durch den sinnvoll gewordenen Gebrauch des bisher brachliegenden Ersatzfahrzeugs ausgeglichen. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens wurde im vorliegenden Fall verneint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |