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Die Abtretung einer Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten ist wirksam, wenn die Forderung bestimmt oder bestimmbar ist, und die Einziehung durch ein Mietwagenunternehmen ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei der Tatrichter die Schadenshöhe nach § 287 ZPO schätzt und dabei Listen wie die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen kann. Gegen die Tabelle des Fraunhofer IAO bestehen Bedenken, da sie ein zu kleines Marktsegment abfragt, eine Vorbuchzeit von einer Woche voraussetzt und die in Online-Shops angebotenen Fahrzeugmieten sich mit dem Unfallersatzgeschäft nicht vergleichen lassen, insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit, Zahlungsmodalitäten und Zusatzleistungen wie Zustellung/Abholung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |