|
Es obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens ist es Aufgabe des Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren und konkret zu Art und behaupteter Reparatur der Vorschäden vorzutragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |