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Die Fahrzeuge der Klägerin und der Beklagten zu 1) waren an dem Unfall beteiligt, so dass gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG die Verursachungsbeiträge der am Unfall beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen sind und eine Haftungsquote zu ermitteln ist. Ein Fahrer, der ein Ausweichmanöver durchführt und dabei mit einem Dritten kollidiert, kann haftbar sein, wenn er den Unfall durch Abbremsen bis zum Stillstand hätte vermeiden können, anstatt weiterzufahren. Ein Überholverbot nach § 5 Abs. 3 StVO schützt den Gegenverkehr, Vorausfahrende und den nachfolgenden Verkehr, nicht aber den aus einer Grundstücksausfahrt Anfahrenden; dieser muss auch nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |