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Kann das Gericht sich nach Beweisaufnahme keine ausreichende Gewissheit über den Unfallhergang verschaffen, weil sich die Unfallschilderungen unvereinbar gegenüberstehen und keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen ('Wort gegen Wort'), so ist der Nachweis einer sorgfaltswidrigen Fahrweise eines der Fahrer nicht erbracht. In einem solchen Fall ist die Klage auf weiteren Schadensersatz abzuweisen, wenn eine Haftungsquote von 50% bereits erfüllt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |