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Eine Klage auf Zahlung einer Abstandszahlung aus einem Leasingvertrag nach Fahrzeugdiebstahl und Ablehnung der Versicherungsleistung ist als zur Zeit unbegründet abzuweisen, wenn die Fälligkeit der Abstandszahlung bis zum Abschluss der vom Leasinggeber durchzuführenden Schadenbearbeitung gestundet wurde und die Schadenbearbeitung noch nicht abgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |