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Angesichts unstreitiger erheblicher Vorschäden hat der Kläger den Schaden und die zur Schadensberechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis notwendigen Anknüpfungspunkte nicht hinreichend dargelegt, sodass auch ein Mindestschaden nicht feststellbar ist. Wird das Fahrzeug zeitnah nach dem Unfall veräußert, steht als Ersatz des Schadens allenfalls eine Schadensabrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zu, welcher bei unklaren Vorschäden nicht ermittelt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |