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Landgericht Bochum v. 24.05.2013: Nachweis eines Vandalismusschadens in der Vollkaskoversicherung; Glaubhaftigkeit des Versicherungsnehmers




Das Landgericht Bochum (Urteil vom 24.05.2013 - 4 O 14/13) hat entschieden:

   Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen durch Vandalismus entstandenen Schaden in der Vollkaskoversicherung. Ihm werden dabei Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugestanden, wonach es grundsätzlich genügt, einen äußeren Sachverhalt darzulegen, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf den Eintritt eines Versicherungsfalles zulässt. Diese Erleichterungen greifen jedoch nicht, wenn das Gericht aufgrund gewichtiger Umstände, wie unglaubhaften Angaben des Klägers und der Zeugin sowie widersprüchlichem Verhalten, nicht davon überzeugt ist, dass der Versicherungsfall tatsächlich eingetreten ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vandalismusschaden in der Kfz-Versicherung
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistung gem. Punkt A. 2.3.3 AKB i.V.m. mit dem Versicherungsvertrag.

1.

Zwar besteht zwischen den Parteien eine Vollkaskoversicherung. Versichert sind nach Punkt A.2.3.3. der AKB Schäden, die durch mutwillige und böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, entstanden sind.

2.

Das Vorliegen eines durch Vandalismus entstandenen Schadens kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden.

Als Anspruchssteller trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung des versicherten Fahrzeuges durch Vandalismus. Dem Versicherungsnehmer werden im Falle der Inanspruchnahme seines Versicherers aus einer Kaskoversicherung aufgrund eines behaupteten Vandalismusgeschehens die Darlegungs- und Beweiserleichterungen zubilligt, die auch für ein behauptetes Entwendungsgeschehen gelten. Ohne derartige Darlegungs- und Beweiserleichterungen würde der Anspruch einer Kaskoversicherung, dem Versicherungsnehmer gerade auch in den Fällen, in denen der Schadenshergang nicht genau ermittelt und der Schadensverursacher nicht festgestellt werden kann, Schutz zu gewähren, nicht erreicht. Es genügt daher in solchen Fällen grundsätzlich, wenn der klagende Versicherungsnehmer einen äußeren Sachverhalt darlegt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf den Eintritt eines Versicherungsfalles, also etwa die Entwendung oder die Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte, zulässt. So ist anerkannt, dass der Versicherungsnehmer seinen Darlegungs- und Beweisanforderungen in der Regel genügt, wenn er vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, dass er das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem unbeschädigten Zustand an einer bestimmten Stelle abgestellt und es dann später an dieser Stelle nicht mehr oder in einem beschädigtem Zustand vorgefunden hat (LG Köln, Urteil vom 08.04.2009, Az. 20 O 201/08 m.w.N.).

Trotz dieser Beweiserleichterungen ist das Gericht nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin L nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug in einem im Hinblick auf die Kratzer unbeschädigten Zustand abgestellt und in einem insoweit beschädigten Zustand wieder aufgefunden hat.

Zunächst kann das Gericht eine solche Überzeugung, was grundsätzlich möglich wäre, nicht aufgrund der eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gewinnen.

Zwar hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass er das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und ein paar Stunden später in einem beschädigten Zustand wieder vorgefunden habe. Die Angaben des Klägers sind jedoch unglaubhaft. Sein Vortrag ist in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend.

An der erforderlichen Glaubhaftigkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn es ausreichende Anhaltspunkte für das Vortäuschen eines Versicherungsfalles gibt. Dies ist vorliegend der Fall. Für das Vortäuschen eines Versicherungsfalles spricht, dass der Kläger ein altes, stark beschädigtes Fahrzeug erworben hat und für dieses Fahrzeug bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, was als untypisch anzusehen ist. Soweit der Kläger diesbezüglich angegeben hat, dass er grundsätzlich seine Fahrzeuge vollkaskoversichert, überzeugt dies nicht. Zum einen ist dies bei einem derart alten, beschädigten Fahrzeug als untypisch anzusehen. Zum anderen hat der Kläger selbst angegeben, dass er nur ein geringes Budget hatte, so dass der Abschluss einer kostenintensiven Vollkaskoversicherung nicht nachzuvollziehen ist. Für das Vortäuschen eines Versicherungsfalles spricht zudem, dass die nach Behauptung des Klägers durch Vandalismus eingetretenen Beschädigungen an Teilen entstanden sind, die schon vorher erheblich beschädigt gewesen sind. Insoweit gibt der Kläger selbst an, dass die zur Beseitigung der Kratzer eine Lackierung rund um das Fahrzeug erforderlich sei, was zugleich zu einer Beseitigung der Vorschäden führen würde.

Des weiteren spricht für eine Vortäuschung, dass der Kläger ausweislich des Vernehmungsprotokolls Falschangaben über den Umfang des behaupteten Vandalismusschadens gemacht hat. Nach dem Protokoll hat er angegeben, dass auch der Außenspiegel rechts und der Heckstoßfänger durch den Vandalismus beschädigt worden sind, obwohl er wusste, dass diese Schäden bereits vorher vorhanden gewesen sind. Soweit er diesbezüglich vorträgt, solche Angaben gegenüber dem Polizeibeamten nicht gemacht zu haben, ist dies aufgrund des von ihm unterschriebenen Protokolls nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger nach eigenen Angaben nach Erhalt des Schadensgutachtens gesehen hat, dass dort die genannten Vorschäden in den Vandalismusschaden einbezogen wurden, er dies aber gegenüber der Beklagten nicht angezeigt hat. Auch dies spricht für eine fortgesetzte Täuschungshandlung. Zudem hat der Kläger dadurch vorsätzlich eine Obliegenheit gegenüber der Beklagten verletzt.

Weiterer Anhaltspunkt für das Vortäuschen eines Versicherungsfalles ist der Umstand, dass der Kläger in der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten die Frage nach Vorschäden nicht beantwortet hat. Soweit er diesbezüglich vorträgt, dass er dies wohl vergessen habe, überzeugt dies nicht. Dem Kläger ist es als Kfz-Sachverständiger bewusst, dass es bei Beurteilung der Schadensersatzpflicht infolge der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges auch stets auf etwaige Vorschäden an. Es ist dann nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der Kenntnis von solchen Vorschäden hatte, die diesbezügliche Frage unbeantwortet lässt.

Soweit der Kläger mitgeteilt hat, dass ihm bewusst sei, dass die Begehung eines Versicherungsbetruges für ihn auch arbeitsrechtliche Konsequenzen habe, ist dies unerheblich. Aufgrund der dargelegten gewichtigen Umstände bestehen erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seines Vortrages. Ein zwingender Grund, dass der Kläger aus der Befürchtung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen keinen Versicherungsbetrugsversuch begangen haben kann, kann darin nicht gesehen werden.

Auch aus der Aussage der Zeugin L ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug in einem im Hinblick auf die Kratzer unbeschädigten Zustand abgestellt und in einem insoweit beschädigten Zustand wieder aufgefunden hat.

Zwar bestätigt die Zeugin im Kern die Angaben des Klägers. Die Aussage der Zeugin ist jedoch unglaubhaft, die Zeugin selbst unglaubwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin, die ebenfalls als Kfz-Sachverständige tätig ist, keine Aussage dazu treffen kann, ob der rechte Außenspiegel, also der Außenspiegel, der sich auf der von ihr an dem Tag benutzten Beifahrerseite befindet, bereits vor dem behaupteten Vandalismusschaden beschädigt war. Ebensowenig ist nachvollziehbar, warum die insoweit sachkundige Zeugin keine Angaben über eine vorherige Beschädigung des Heckstoßfängers machen kann. Des weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger und die Zeugin, die beide als sachkundig und entsprechend interessiert anzusehen sind, nicht vor dem behaupteten Vandalismusschaden über die Vorschäden gesprochen haben. Die Aussage der Zeugin ist insgesamt sehr zielgerichtet auf die Bestätigung der klägerischen Angaben. Randgeschehen, wie die Wahrnehmung der Vorschäden, konnte sie nicht berichten. Auch der Umstand, dass die Zeugin zeitlich nicht eingrenzen konnte, wann sie sich mit dem Kläger über die Vorschäden unterhalten hat, spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Es ist zu erwarten gewesen, dass die Zeugin zumindest hätte mitteilen können, ob das Gespräch in diesem oder im letzten Jahr stattgefunden hat. Dazu war sie jedoch nicht in der Lage. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin die Lebensgefährtin des Klägers ist, was allein nicht ausreichend wäre, und somit ein eigenes Interesse an einem für den Kläger positiven Ausgang des Verfahrens hat, führen die genannten gewichtigen Umstände für eine Unglaubhaftigkeit ihrer Aussage auch zu einer Unglaubwürdigkeit ihrer Person.

3.

Da der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger das Vorliegen eines Versicherungsfalles nicht nachgewiesen hat, kommt es weder auf einen Anspruchsausschluss wegen arglistiger und vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung noch auf die Einwendungen gegen die Schadenshöhe, die in der fehlenden Berücksichtigung des Selbstbehaltes sowie in der fehlerhaften Bestimmung des Restwertes durch den Sachverständigen, der unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Schäden am Außenspiegel und am heckstoßfänger auf den Vandalismusschaden zurückzuführen seien, bestehen, an.

4.

Mangels Bestehen des Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen.

II.

Die Widerklage ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Gutachtenkosten gem. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 Abs.1 StGB und § 826 BGB. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 280 Abs.1 BGB i.V.m. mit dem Versicherungsvertrag.

Zwar bestehen entsprechend den obigen Ausführungen Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Täuschungshandlung. Dies steht jedoch, was erforderlich wäre, jedoch nicht fest. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Beschädigungen in Form von Kratzern tatsächlich durch einen Vandalismusschaden eingetreten ist. Insoweit würde es an einer vorsätzlichen Täuschungshandlung fehlen. Jedenfalls kann eine solche nicht positiv nachgewiesen werden.

2.

Mangels Bestehen des Hauptanspruchs ist auch der geltend gemachte Nebenanspruch nicht gegeben.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs.2, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2013/4_O_14_13_Urteil_20130524.html - DE:LGBO:2013:0524.4O14.13.00

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