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Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen durch Vandalismus entstandenen Schaden in der Vollkaskoversicherung. Ihm werden dabei Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugestanden, wonach es grundsätzlich genügt, einen äußeren Sachverhalt darzulegen, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf den Eintritt eines Versicherungsfalles zulässt. Diese Erleichterungen greifen jedoch nicht, wenn das Gericht aufgrund gewichtiger Umstände, wie unglaubhaften Angaben des Klägers und der Zeugin sowie widersprüchlichem Verhalten, nicht davon überzeugt ist, dass der Versicherungsfall tatsächlich eingetreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |