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Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist der Nutzungsausfallschaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug zu bemessen, wobei der jeweilige Betrag konkret darzulegen und nachzuweisen ist. Ein merkantiler Minderwert ist bei einem Bagatellschaden nicht in Ansatz zu bringen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |