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Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall richtet sich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 BGB, wonach der Geschädigte den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat, wobei ein höherer Unfallersatztarif ersatzfähig ist, wenn er einzelfallbedingt erforderlich war und kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Die Schwacke-Liste kann als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO herangezogen werden, wobei ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif möglich ist und die Darlegungs- und Beweislast für günstigere Vergleichsangebote oder einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (z.B. bzgl. Vorfinanzierung) beim Schädiger liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |