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Der Leasingnehmer ist für den kalkulierten Restwert des Leasingobjekts einstandspflichtig. Der Anspruch des Leasinggebers auf Ausgleich des Fahrzeugminderwertes nach Beendigung von Leasingverträgen mit Restwertabrechnung ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da diesem Anspruch keine steuerbare Leistung des Leasinggebers gegenübersteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |