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Das Gericht erachtet nach durchgeführter Gesamtabwägung gemäß §§ 17, 18 StVG eine Haftungsquote von 2/3 zulasten des Beklagten für angemessen, da dieser gegen § 5 Abs. 1 StVO verstoßen hat, indem er das Fahrzeug der Klägerin auf der rechten Seite überholte, obwohl der Drittwiderbeklagte kein eindeutiger Linksabbieger war. Auf Seiten der Klägerin wurde eine Verletzung der doppelten Rückschaupflicht des Drittwiderbeklagten berücksichtigt, jedoch der Verursachungsbeitrag des Beklagten als schwerwiegender erachtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |