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Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch bei geringer Fahrleistung rechtfertigen, wenn der Geschädigte ohne das Mietfahrzeug Erschwernisse auf sich nehmen müsste, für deren Vermeidung er das geschädigte Fahrzeug gerade vorgehalten hat. Im großstädtischen Bereich ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxis eher zu fordern als im ländlichen, und ein Vortrag zu besonderen Lebensumständen muss konkrete Erschwernisse bei deren Nutzung darlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |