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Auch wenn zunächst Zweifel an der Tatsachenfeststellung bestanden, dass sich Lasergeräte im Fahrzeug befanden und diese durch den Unfall beschädigt oder verloren gingen, können die übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der Klägerin und der Zeugen, die auch Erklärungen für fehlende schriftliche Belege und die verzögerte Meldung des Verlusts liefern, für die Überzeugung des Gerichts ausreichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |