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Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nicht, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall objektiv verkehrssicher war und der Geschädigte keinen Nutzungswillen hatte, selbst wenn er subjektiv Sicherheitsbedenken hatte und das Vertrauen in das Fahrzeug verloren hat. Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld für HWS- und BWS-Distorsionen kann entfallen, wenn bereits am Unfalltag ausgeprägte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |