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Ein Verkehrsunfall, bei dem die Beklagte zu 1) die Vorfahrt missachtete und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, wodurch der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs unvermeidbar war, führt zur 100-prozentigen Haftung der Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |