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Kann weder die klagende noch die beklagte Partei einen schuldhaften und unfallursächlichen Fahrverstoß der Gegenseite beweisen, sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG die jeweiligen Betriebsgefahren beider Fahrzeuge gleich hoch zu bewerten, was zu einer Haftungsverteilung von 50 zu 50 führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |