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Amtsgericht Hagen v. 24.04.2013: Zum Schmerzensgeld bei posttraumatischer Belastungsstörung nach berührungslosem Unfallereignis




Das Amtsgericht Hagen (Urteil vom 24.04.2013 - 19 C 296/11) hat entschieden:

   Eine Klägerin kann wegen einer durch ein Unfallgeschehen ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung Schmerzensgeld beanspruchen, wenn das Beklagtenfahrzeug nach einem Auffahrunfall mit Vollgas und ungebremst in Richtung der Klägerin fuhr und in unmittelbarer Nähe an ihr vorbeiprallte, nachdem sie von Passanten zur Seite gezogen wurde. Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR zu.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom
und
Immaterieller Schadensersatz - Schmerzensgeld
und
Fehlverarbeitung von Unfallfolgen - Begehrensneurose
und
Der berührungslose Unfall
und
Immaterielle und materielle Personenschäden
und
Schmerzensgeld


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000,00 Euro (i.W. viertausend Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus dem Unfallereignis vom 03.02.2011 gegen 14.15 Uhr an der Kreuzung C3 / I-Straße in I entstanden sind und / oder noch entstehenden werden, und zwar immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht vorhersehbar sind, und materielle Schäden nur insoweit, als diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übertragen werden.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 489,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann wegen der aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen vom 03.02.2011 stammenden Gesundheitsbeschädigung im Sinne eines posttraumatischen Belastungssyndroms von den Beklagten ein Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR beanspruchen gemäß §§ 7 Abs.1, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG, 253 BGB.

Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass bei ihr durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgelöst worden ist.

Dabei folgt das Gericht dem dazu eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. X, der die Klägerin am 11.07.2012 fachärztlich untersucht und dabei sowie nach umfassender und sorgfältiger Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Gerichtsakte sowie der beigezogenen Strafakte zum Aktenzeichen ###########AG Hagen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass in Folge des Unfallereignisses bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung eingetreten ist.

Ausgehend von der Definition einer " Posttraumatischen Belastungsstörung " nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen ( ICD 10 ) hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt und auch überzeugend begründet, dass bei der Klägerin eine derartige Störung vorliegt , die in Folge des Unfallereignisses vom 03.02.2011 aufgetreten ist.

Soweit die Beklagten zu dem eingeholten Sachverständigengutachten Einwendungen vorgetragen haben, hat der Sachverständige Dr. X in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.02.2013 überzeugend aufgezeigt, dass sie kein anderes Beweisergebnis rechtfertigen.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts auch ergeben, dass die Klägerin bei dem Unfallgeschehen vom 03.02.2011 in eine die hier festgestellte posttraumatische Belastungsstörung auslösende Situation dadurch gekommen ist, dass das Beklagtenfahrzeug nach dem eigentlichen Auffahrunfall weitergefahren und praktisch mit Vollgas und ungebremst in Richtung der Klägerin gefahren und in unmittelbarer Nähe der Klägerin, nachdem sie von Passanten zur Seite gezogen worden ist, an dieser vorbei gegen die Säule des Hauses C geprallt ist.

Die Klägerin hat diesen Unfallhergang bei ihrer richterlichen Anhörung so überzeugend geschildert, als habe sie den Ablauf des Geschehens noch immer vor Augen.

Von den Zeugen, die den Unfallhergang unmittelbar beobachtet haben, konnte zwar bis auf die Zeugin H keiner die Frage beantworten, ob die Klägerin bei dem hier in Rede stehenden Unfall an der Unfallstelle gewesen ist, sie haben aber sämtlich bestätigt, dass zur Unfallzeit mehrere Passanten in der Fußgängerzone unterwegs waren. .

Die Zeugen H war sich aber ganz sicher, dass sie von ihrem Ladengeschäft aus gesehen hat, wie die Klägerin von Passanten zur Seite gezogen worden ist und unmittelbar danach das Beklagtenfahrzeug in das Gebäude geprallt ist. Die Zeugin H konnte sich noch gut daran erinnern, dass sie anschließend vor das Ladengeschäft gegangen und die Klägerin dann in das Ladengeschäft begleitet hat und die Klägerin dabei förmlich gezittert hat. Zur Frage der Entfernung der Klägerin zu dem Beklagtenfahrzeug hat die Zeugin H bekundet, die Klägerin sei relativ nahe an dem Beklagtenfahrzeug gewesen, die genaue Entfernung könne sie nicht angeben, sie gehe davon aus, dass die Klägerin, wäre sie von den Passanten nicht zur Seite gezogen worden, von dem Beklagtenfahrzeug getroffen worden wäre. Die Zeugin H konnte sich auch noch daran erinnern, dass Polizeibeamte in das Ladengeschäft gekommen und die Klägerin " mitgenommen " haben.

In der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige vom 03.02.2011 ist die Klägerin als Geschädigte des hier in Rede stehenden Unfalls namentlich aufgeführt, zudem ist vermerkt, dass die Klägerin zur ärztlichen Versorgung nach Schockzustand ins Krankenhaus verbracht worden ist.

Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Klägerin durch das sich in Richtung der Klägerin bewegende Beklagtenfahrzeug in eine für sie akut bedrohliche Situation geraten ist, welche die hier festgestellte Störung ausgelöst hat.

Nach den hier getroffenen Feststellungen ist die Klägerin an dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen als Geschädigte unmittelbar beteiligt.

Zum Ausgleich für die infolge des Unfalls erlittene posttraumatische Belastungsstörung kann die Klägerin ein Schmerzensgeld beanspruchen, welches unter Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände in Höhe von 4.000,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend ist.

Dabei war zu sehen, dass die Klägerin hier ein für sie akut bedrohliches Unfallereignis verkraften musste und seit dem hier in Rede stehenden Unfallgeschehen unter den für die festgestellte Störung typischen Beschwerden wie Schlafstörungen mit alptraumartigem Durchleben des Unfallereignisses, erhöhter Affektlabilität mit vermehrtem Weinen insbesondere in Zusammenhang mit unfallbezogenen Erinnerungen, Angstgefühlen bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu leiden hat. Nach Einschätzung des erfahrenen Sachverständigen sind diese Beschwerden ganz erheblich und dauern auch noch an.

Allerdings hat der Sachverständige Dr.X nicht bestätigt , dass für die Klägerin als Folge der posttraumatischen Störung ein geregeltes Arbeitsleben unmöglich wäre, auch nicht, dass die Klägerin infolge der hier festgestellten Störung nachhaltig nicht in der Lage sein soll, ihren Alltag oder den ihres Sohnes zu organisieren.

Es war ferner zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nach Einschätzung des erfahrenen Sachverständigen Dr.X einer notwendigen spezifischen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung wird unterziehen müssen, will sie eine vollständige Remission erreichen.

Dass die Klägerin inzwischen ein wesentlich besseres Zustandsbild erreicht hätte, hätte sie die von dem Sachverständigen Dr.X angesprochene spezifische Therapie bereits in Anspruch genommen, lässt sich nach Einschätzung des Sachverständigen noch nicht feststellen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht aber berücksichtigt, dass die Klägerin durch die bereits in Anspruch genommene Therapie ihrer Hausärztin bereits eine deutliche Besserung erreicht hat, insbesondere was die Bewältigung aufkommender Angstgefühle bei der Teilnahme am Straßenverkehr betrifft.

Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten und aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Kriterien ist ein Schmerzensgeld von 4,000,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend.

Da die hier festgestellte Störung in ihrer weiteren Entwicklung noch nicht beendet und der weitere Verlauf nicht abzusehen ist, ist das Feststellungsbegehren zulässig und auch begründet.

Die Ansprüche auf Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten rechtfertigen sich aus Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/ag_hagen/j2013/19_C_296_11_Urteil_20130424.html - DE:AGHA:2013:0424.19C296.11.00

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