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Verlässt ein Unfallbeteiligter den Unfallort vor der Unfallaufnahme, hat er sich aber zuvor mit dem Unfallgegner in Gegenwart von Zeugen unterhalten und bestand Gelegenheit, sich das Kennzeichen des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten zu notieren, kann eine Obliegenheitsverletzung des unfallbeteiligten Versicherungsnehmers, die einen Regressanspruch der Versicherung gegen ihren Versicherungsnehmer begründen würde, ausscheiden. (Leitsätze des Gerichts) |